JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 25.03.2003, Aktenzeichen: 1 U 125/02
| Leitsatz: | 1. Die schuldhafte Verletzung eines ärztlichen Behandlungsvertrages, der auf die pränatale Untersuchung zur Vermeidung der Geburt eines geschädigten Kindes und die Beratung hierüber gerichtet war, kann einen Schadensersatzanspruch der Eltern begründen, wenn durch die Vertragsverletzung ein rechtmäßiger Schwangerschaftsabbruch verhindert wurde und das Kind mit schweren Behinderungen zur Welt kommt. 2. Eine Pflichtverletzung des beratenden Arztes kann aber nur dann zu einer vertraglichen Haftung auf Schadensersatz führen, wenn der Schwangerschaftsabbruch rechtlich zulässig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht missbilligt worden wäre (Anschluss an ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt BGH NJW 2002, 2636). 3. Depression mit Weinkrämpfen, Schlaflosigkeit und Kopfschmerzen sind noch nicht als so schwerwiegend anzusehen, dass sie unter Berücksichtigung des Lebensrechts des Kindes der Schwangeren nicht mehr zugemutet werden können. |
| Rechtsgebiete: | StGB, BGB |
| Vorschriften: | StGB § 218 a, BGB § 276, |
| Verfahrensgang: | LG Ulm 6 O 59/01 vom 24.10.2002 |
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