JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 25.02.2009, Aktenzeichen: 4 U 204/08
| Leitsatz: | 1. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG ist auf Unterlassungsansprüche aus dem Urheberrecht nicht anwendbar. 2. Ein Zuwarten des Antragstellers von mehr als acht Wochen bzw. zwei Monaten ab dem maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist regelmäßig dringlichkeitsschädlich. 3. Ist wegen zu langen Zuwartens die Dringlichkeit für die Verfolgung eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs entfallen, besteht auch für die Verfolgung eines auf Wiederholungsgefahr gestützten Unterlassungsanspruchs keine (erneute) Dringlichkeit, es sei denn, die begangene Verletzungshandlung weist eine andere Qualität auf als die Handlung, deren Begehung drohte. |
| Rechtsgebiete: | UrhG, ZPO, UWG |
| Vorschriften: | UrhG § 97 Abs. 1, ZPO § 935, ZPO § 940, UWG § 12 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart, 17 O 466/08 vom 09.10.2008 |
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