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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTUrteil vom 24.09.2003, Aktenzeichen: 4 U 119/03 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 4 U 119/03

Urteil vom 24.09.2003


Leitsatz:1. Beim öffentlich-rechtlich organisierten Betrieb eines Freibads mit einer Rutschbahn, auf der mehrere gleichzeitig nebeneinander rutschen können und die vom Einstieg bis zum Auslauf überschaubar ist, hat die Betreiberin ihre gegenüber den zugelassenen Nutzern bestehenden Amtspflichten mit den Hinweisen u.a. auf die Einhaltung von Mindestabständen und einer Schwimmbadaufsicht, die die Rutschbahn einsehen kann, erfüllt. Eine danach verbleibende Gefahr von Kollisionen auf der Rutschbahn, die für den zugelassenen Nutzer erkennbar ist, führt im Fall ihrer Verwirklichung nicht zu einer Haftung aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG.

2. Zur Kausalität einer Aufsichtspflichtverletzung für einen Unfall aufgrund eines zu geringen Sicherheitsabstandes auf einer Schwimmbad-Rutschbahn.
Rechtsgebiete:BGB, GG
Vorschriften:BGB § 839 Abs. 1, GG Art. 34,
Verfahrensgang:LG Heilbronn 4 O 50/03 vom 18.06.2003

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