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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTUrteil vom 23.10.2006, Aktenzeichen: 5 U 64/06 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 5 U 64/06

Urteil vom 23.10.2006


Leitsatz:1. Im Anwendungsbereich des LugÜ scheidet der Gerichtsstand des Vermögens gemäß § 23 ZPO auch dann aus, wenn der Beklagte einen Doppelwohnsitz hat und einer der Wohnsitze außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens liegt (hier: in Brasilien).

2. Für die Bestimmung des Gerichtsstandes des Erfüllungsorts für Herausgabeansprüche gemäß § 667 BGB im Rahmen eines Vermögensverwaltungsauftags ist auf den Wohnsitz des Schuldners bei Entstehung des Herausgabeanspruchs durch dessen Geltendmachung oder bei Kündigung des Auftagsverhältnisses abzustellen, nicht auf den Wohnsitz bei Erteilung des Vermögensverwaltungsauftrags.
Rechtsgebiete:LugÜ, EuGVÜ, BGB
Vorschriften:LugÜ Art. 2, LugÜ Art. 3, LugÜ Art. 4, LugÜ Art. 5 Nr. 1, LugÜ Art. 52, EuGVÜ Art. 5 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 269 Abs. 1, BGB § 667,
Verfahrensgang:LG Heilbronn 6 O 645/2003 vom 06.03.2006
Rechtskraft:ja

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