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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTUrteil vom 23.04.2007, Aktenzeichen: 5 U 157/06 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 5 U 157/06

Urteil vom 23.04.2007


Leitsatz:Übergibt ein Anlageberater einen Prospekt über die von ihm vermittelte Anlage, in dem die Anlagerisiken in ausreichender Form dargestellt werden, so haftet der Anlageberater dennoch, wenn er die Anlagerisiken in der persönlichen Beratung verharmlost, etwa durch Erstellung einer Rentabilitätsberechnung, nach der im Blick auf ein zur Finanzierung aufgenommenes Darlehen einschränkungslos dargelegt wird, es sei immer ein Überschuss vorhanden. Der Anleger hat sich jedoch ein Mitverschulden zurechnen zu lassen (hier: ein Drittel).
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 280, BGB § 281,
Stichworte:positive Vertragsverletzung,
Verfahrensgang:LG Ravensburg 2 O 223/06 vom 05.09.2006
Rechtskraft:ja

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