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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTUrteil vom 23.03.2001, Aktenzeichen: 2 U 149/00 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 2 U 149/00

Urteil vom 23.03.2001


Leitsatz:1.

Der Name "M S Ärztlicher Praxisverbund Stuttgart GbR" und die Internet-Adresse "m-s.de" als Port zu einem virtuellen Informationsdienst, der sich kritisch mit der aktuellen Gesundheitspolitik befasst, sind verwechslungsfähig.

2.

Der Name "M S Ärztlicher Praxisverbund Stuttgart GbR" und der Titel "M S Report" für eine periodische Berichterstattung, die sich mit der GbR befasst, sind verwechslungsfähig.

3.

Der Name "M S Ärztlicher Praxisverbund Stuttgart GbR" und die Internet-Adresse "m-report.de" als Port zu einem virtuellen Informationsdienst, der sich mit der aktuellen Gesundheitspolitik befasst, sind nicht verwechslungsfähig.

4.

Zu den Voraussetzungen einer missbräuchlichen Domain-Anmeldung zum Zwecke der Behinderung.

5.

Eine GbR verliert ihr einklagbares Namensrecht nicht dadurch, dass sie neben anderen Zielen auch solche verfolgt, die nach § 1 GWB zu beanstanden sind.
Rechtsgebiete:BGB, GWB
Vorschriften:BGB § 12, BGB § 826, GWB § 1,
Stichworte:Namensrecht,
Verfahrensgang:LG Stuttgart 11 KfH O 24/00
Rechtskraft:ja

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