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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTUrteil vom 22.12.2000, Aktenzeichen: 7 U 110/00 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 7 U 110/00

Urteil vom 22.12.2000


Leitsatz:Die Vermögenseinbuße, die die Rechtsschutzversicherung dadurch erleidet, dass der Versicherungsnehmer bei der Rückforderung versehentlich zu viel bezahlter Anwaltshonorare nicht mitwirkt, fällt nicht unter § 62 VVG. Insoweit kann eine Pflicht des Versicherungsnehmers zur Unterstützung des Versicherers nach Treu und Glauben bestehen.

Der Schaden, den der Versicherungsnehmer gemäß § 62 VVG abzuwenden oder zu mindern hat, ist der, der an den versicherten Gütern oder Interessen direkt entstehen kann oder bereits entstanden ist.
Rechtsgebiete:VVG
Vorschriften:VVG § 62,

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