JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 22.12.2000, Aktenzeichen: 7 U 110/00
| Leitsatz: | Die Vermögenseinbuße, die die Rechtsschutzversicherung dadurch erleidet, dass der Versicherungsnehmer bei der Rückforderung versehentlich zu viel bezahlter Anwaltshonorare nicht mitwirkt, fällt nicht unter § 62 VVG. Insoweit kann eine Pflicht des Versicherungsnehmers zur Unterstützung des Versicherers nach Treu und Glauben bestehen. Der Schaden, den der Versicherungsnehmer gemäß § 62 VVG abzuwenden oder zu mindern hat, ist der, der an den versicherten Gütern oder Interessen direkt entstehen kann oder bereits entstanden ist. |
| Rechtsgebiete: | VVG |
| Vorschriften: | VVG § 62, |
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