JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 22.10.2003, Aktenzeichen: 4 U 131/03
| Leitsatz: | 1. Wenn eine Gefahrenstelle im fließenden Straßenverkehr für einen Fahrer nicht oder nur schwer beherrschbar ist, hat der Verkehrssicherungspflichtigge für ausreichende Warnhinweise zu sorgen, die ihm ohne Schwierigkeiten möglich und damit zumutbar sind. Bei einer Unterführung können dies Markierungen zur Orientierung sein, wo eine Durchfahrtshöhe von 4 m zuzüglich Sicherheitsabstand eingehalten ist. 2. Der Schädiger trägt das sogenannte "Werkstattrisiko". Er hat auch hohe Reparaturkosten zu tragen, außer wenn die vom Geschädigten ausgesuchte Werkstatt für diesen vorhersehbar für eine ordnungsgemäße und gleichzeitig wirtschaftliche Reparatur nicht geeignet war. Beim Umfang der erforderlichen Reparatur darf ein Geschädigter grundsätzlich auf die Angaben eines sachverständigen Gutachters vertrauen und entsprechend seines Gutachtens zu ersetzende Schadensbeseitigungsmaßnahme beauftragen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, GG, StrG Ba.-Wü. |
| Vorschriften: | BGB § 249 S. 2, BGB § 839, GG Art. 34, StrG Ba.-Wü. § 9, StrG Ba.-Wü. § 44, StrG Ba.-Wü. § 59, |
| Verfahrensgang: | LG Ellwangen 5 O 16/03 vom 27.06.2003 |
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