JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 22.02.2007, Aktenzeichen: 2 U 132/06
| Leitsatz: | 1. Ein Unternehmen (hier: Telekommunikations-Dienstleister), das Daten einschließlich Bankverbindung seiner Kunden ohne deren Einverständnis an ein anderes mit ihm durch Provisionsvereinbarung verbundenes Unternehmen (hier: Lotterieeinnahmestelle) bewusst für dessen Wettbewerbszwecke weitergibt, kann gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 28 BDSG als Teilnehmer einer Wettbewerbswidrigkeit des Partnerunternehmens auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2. In einem solchen Fall kann § 28 BDSG eine Marktbezogenheit i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG nicht abgesprochen werden, denn die dabei durch die Daten-Weitergabe ausgelösten Auswirkungen auf den Wettbewerb sind nicht mehr bloßer Reflex des in der Weitergabe selbst liegenden Rechtsverstoßes. 3. Das weitere Vorgehen des Partnerunternehmens (unbefugter Kontozugriff) stellt sich darüber hinaus als eine unzumutbare Belästigung i. S. d. § 7 UWG dar, und auch hieraus ergbit sich aufgrund wissentlicher Teilnahme ein Unterlassungsanspruch gegen das weitergebende Unternehmen. |
| Rechtsgebiete: | UWG, BDSG |
| Vorschriften: | UWG § 3, UWG § 4 Nr. 11, UWG § 7, UWG § 7 Abs. 1, BDSG § 28, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart 40 O 75/06 KfH vom 24.07.2006 |
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