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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTUrteil vom 22.02.2001, Aktenzeichen: 14 U 62/2000 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 14 U 62/2000

Urteil vom 22.02.2001


Leitsatz:1. Der Verstoß gegen in Leitlinien von medizinischen Fachgesellschaften niedergelegte Behandlungsregeln ist nicht zwingend ein grober Behandlungsfehler.

2. Beweiserleichterungen wegen einer unterlassenen Befunderhebung setzen voraus, dass der Befund mit Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges Ergebnis gehabt hätte. Daran fehlt es, wenn zwei Befundergebnisse möglich sind und nicht festgestellt werden kann, dass dasjenige, auf das zu reagieren gewesen wäre, wahrscheinlicher ist.

3. Nach der Gabe von Heparin war 1996 die Thrombozytenzahl zu kontrollieren. #2
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 97, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 711,
Verfahrensgang:LG Ellwangen/J. 5 O 67/98
Rechtskraft:ja

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