JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 21.10.2004, Aktenzeichen: 2 U 65/04
| Leitsatz: | 1) Zur markenrechtlichen Ähnlichkeit im Klang von "e-motion" und "iMOTION". 2) Bei der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr sind nicht alle theoretisch denkbaren, sondern nur diejenigen Aussprachemöglichkeiten zu berücksichtigen, die nach den allgemeinenen Ausspracheregeln für ähnlich aufgebaute Wörter der Umgangssprache als Aussprachevarianten konkret naheliegen; dabei kann im Einzelfall auch der Sinngehalt mitbestimmend sein. 3) Die den Verfügungsgrund liefernde Dringlichkeit ist allein im Verhältnis der jeweiligen Parteien und somit unabhängig davon zu beurteilen, ob der Verfügungskläger ähnliche Verletzungshandlungen eines Dritten schon längere Zeit gekannt und ohne Reaktion gelassen hat. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG, UWG, ZPO |
| Vorschriften: | MarkenG § 14 II Nr. 2, UWG § 12 II, ZPO § 935, ZPO § 937, ZPO § 940, |
| Stichworte: | Verfahren der einstweiligen Verfügung, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart 41 O 31/04 KfH vom 01.04.2004 |
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