JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 21.08.2008, Aktenzeichen: 2 U 41/08
| Leitsatz: | Ein strafbewehrtes Unterlassungsversprechen, dessen Wortlaut aufgrund damaligen Anlass-Verstoßes auf - ihren gewerblichen Charakter nicht offenlegende - Werbung für Gebrauchtfahrzeuge in Zeitungsanzeigen abstellt, ist in der Regel nach §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass die Strafe auch dann verwirkt sein soll. wenn solche Werbung später in Internetanzeigen veröffentlicht wird. Dies gilt bei einer vom Gläubiger vorformulierten Versprechenserklärung ausnahmsweise dann nicht, wenn der Schuldner aus den Umständen ihres Zustandekommens, insbesondere aus der damaligen Abmahnung entnehmen konnte, dass der Gläubiger die Unterlassungspflicht bewusst eng auf die damalige konkrete Verletzungsform hin abfassen wollte. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 133, BGB § 157, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart, 17 O 69/08 vom 17.04.2008 |
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