JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 21.02.2002, Aktenzeichen: 2 U 206/01
| Leitsatz: | 1. Es stellt grundsätzlich keinen Rechtsmissbrauch eines Markenrechtsinhabers entsprechend § 13 Abs. 5 UWG dar, wenn er mehrere rechtlich selbständige Verletzer seines Markenrechtes einzeln abmahnt, auch wenn nahe liegt, dass diese Abgemahnten ihr gesamtes Marketing einer einzigen Dachorganisation übertragen haben, welche für sie einheitlich die beanstandungswürdige Werbung veranlasst hat. Eine Erforschungspflicht des Verletzten hinsichtlich dieser Binnenstruktur auf Verletzerseite besteht nicht. 2. Die Marke "Hot Chili" für Fahrräder, Fahrradteile und entsprechendes Zubehör besitzt überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft. Sie wird verletzt durch den Gebrauch von "Chili" und klein beigestelltem "works" auf der Gabel von Fahrrädern. |
| Rechtsgebiete: | UWG, ZPO, MarkenG |
| Vorschriften: | UWG § 13 Abs. 5, UWG § 25, ZPO § 93, ZPO § 97, ZPO § 542 Abs. 2 n.F., ZPO § 3, ZPO § 938 Abs. 1, MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, MarkenG § 14 Abs. 3 Nr. 2, MarkenG § 14 Abs. 5, MarkenG § 30 Abs. 3, MarkenG § 25 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart 41 KfHO 110/01 |
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