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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTUrteil vom 21.02.2001, Aktenzeichen: 20 U 57/2000 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 20 U 57/2000

Urteil vom 21.02.2001


Leitsatz:Unwirksamkeit der Verpflichtung zum Verzicht auf die Zulassung als Vertragsarzt (bei Ausscheiden aus einer Gemeinschaftspraxis)

1.

Die Erteilung der Zulassung als Vertrags- (Kassen)arzt gem. §§ 101 ff SGB V ist als öffentlich-rechtlicher Akt rechtlich streng von den zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen, die durch die Übernahme einer bestimmten Praxis oder den Abschluß eines Gesellschaftsvertrags zur Bildung einer Gemeinschaftspraxis bewirkt werden, zu trennen.

Die Erteilung einer Zulassung in Nachfolge des bisherigen Zulassungsinhabers zwingt den begünstigten Arzt zulassungsrechtlich daher nicht zum Eintritt in die Praxis seines Zulassungsvorgängers. Eine solche Pflicht kann nur zivilrechtlich begründet werden.

2.

Zulassungsrechtlich steht es dem Inhaber deshalb frei, eine Gemeinschaftspraxis zu verlassen und sich im Zulassungsgebiet anderweitig niederzulassen.

3.

Eine schuldrechtliche Verpflichtung zum Verzicht auf die Zulassung bei Ausscheiden aus einer Gemeinschaftspraxis ist wegen der damit verbundenen Beschränkungen der Berufsfreiheit gem. § 138 BGB allenfalls dann rechtlich wirksam, wenn dem ausscheidenden Partner hierfür ein angemessener Ausgleich gewährt wird.
Rechtsgebiete:BGB, GG, HGB, SGB V
Vorschriften:BGB § 138, GG Art. 12, HGB § 74, SGB V §§ 101 ff, SGB V § 103,

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