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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTUrteil vom 21.01.2000, Aktenzeichen: 2 U 97/99 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 2 U 97/99

Urteil vom 21.01.2000


Leitsatz:GWB a.F. §§ 18 I, 34; AGBG § 9

Vertragsimmanente Beschränkung der Verwendung vom Messeveranstalter kostenlos überlassene Adressen, Bestimmung der Höhe der Vertragsstrafe in AGB

Es handelt sich um eine vertragsimmanente Beschränkung und nicht um eine Vereinbarung im Sinne von § 18 I Nr. 1 und 3 GWB a.F., wenn ein Messeveranstalter, der Ausstellern für die Besuchereinladung auf Disketten gespeicherte Adressen kostenlos zur Verfügung stellt, mit den Ausstellern vertragsstrafbewehrt vereinbart, daß diese Adressen nur in Verbindung mit der Besuchereinladung verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen.

Eine solche Vereinbarung bedurfte daher auch vor dem 01.01.1999 nicht der Schriftform nach § 34 GWB a. F.

Es stellt keine unangemessene Benachteiligung des Ausstellers dar, wenn die Höhe der Vertragsstrafe durch die AGB für jede einzelne vertragswidrige Benutzung festgesetzt wird auf das Zwanzigfache des Basisbetrages von DM 600,- per tausend Adressen, die von ihm abgerufen wurden.

Es verstößt sticht gegen das Transparenzgebot, wenn die AGB die Höhe der Vertragsstrafe nicht konkret angeben, sondern nur die obigen Angaben für eine Dreisatzrechnung zur Feststellung der Höhe enthalten.
Rechtsgebiete:GWB, AGBG
Vorschriften:GWB a.F. § 18 I, GWB a.F. § 34, AGBG § 9,

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