JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 20.10.2004, Aktenzeichen: 9 U 127/04
| Leitsatz: | 1. Stellt eine Kommune über ein von ihr bei einem Kreditinstitut aufgenommenes sogenanntes "Schuldscheindarlehen" einen "Schuldschein" aus, so handelt es sich regelmäßig weder um ein abstraktes noch um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis sondern um eine Beweisurkunde. 2. Einigen sich die Parteien eines Schuldscheindarlehens telefonisch auf die Essentialien sowie auf eine bestimmte Zinsbindungsfrist und konkretisiert eine Partei anschließend den Vertragsinhalt durch ein der Gegenseite zugesandtes Schreiben unter anderem hinsichtlich der Modalitäten einer nach deren Ablauf möglichen Zinsanpassung, so kommt der Darlehensvertrag nach dem präziseren Inhalt des Schreibens zustande, wenn er danach vollzogen wird. Dass von den Modalitäten der Ziinsanpassung bei dem Telefonat noch keine Rede war, steht dem nicht entgegen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 145, BGB § 147, BGB § 150 Abs. 2, BGB § 781, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart 15 O 46/04 vom 20.04.2004 |
| Rechtskraft: | ja |
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