JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 20.09.2006, Aktenzeichen: 3 U 115/06
| Leitsatz: | 1. Der Frachtführer haftet nach § 435 HGB unbeschränkt für den Verlust von Frachtgut in seinem Obhutsbereich, wenn er durch seine Organisation u. a. nicht sicherstellt, dass von Nahverkehrsunternehmen angelieferte Waren tatsächlich durch diese an den zugewiesenen Relationsplatz in seinem Lager verbracht werden und er außerdem ermöglicht, dass ein Drittunternehmer die Ware in der Folgezeit an dem falschen Lagerplatz zusammen mit anderer Ware ohne weitere Ausgangskontrolle aufladen kann. 2. Die Höhe der Mitverantwortlichkeit des Versenders bei Geltung der Ziff. 3.6 ADSp wegen unterlassener Wertangabe, die sich auf die Schadensentstehung auswirkt, hängt jedenfalls auch ab von der Reichweite des für wertdeklarierte Sendungen gesicherten Bereichs und dem Wert der transportierten Ware. |
| Rechtsgebiete: | HGB |
| Vorschriften: | HGB § 425 Abs. 1, HGB § 425 Abs. 2, HGB § 435, |
| Verfahrensgang: | LG Ellwangen 10 O 124/05 vom 24.04.2006 |
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