JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 20.06.2002, Aktenzeichen: 2 U 209/01
| Leitsatz: | Der Architekt, dem die Leistungsphasen 8 und 9 übertragen sind, muss den Bauherrn nicht über Einzelheiten einer gegen einen Sonderfachmann (hier: Statiker) drohenden Verjährung belehren. Ist eine Verantwortlichkeit des Statikers nicht fernliegend und ist eine Verjährung möglicher Ansprüche gegen diesen aber denkbar, so hat der Architekt den Bauherrn auf das Risiko einer Verjährung hinzuweisen und die Einholung von Rechtsrat dringlich zu empfehlen, statt einem weiteren Nachbesserungsversuch, dem keine verjährungshemmende oder gar -unterberechende Wirkung zukommt, das Wort zu reden. Verstößt er gegen diese Beratungspflicht, macht er sich schadensersatzpflichtig und hat im Falle der Mängelverantwortlichkeit des Statikers und des Eintritts der Verjährung gegen diesen dem Bauherrn für den Entgang des richtigen Haftenden im Umfang dessen Haftung selbst einzustehen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, HOAI |
| Vorschriften: | BGB § 635, HOAI § 15, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart 9 O 188/01 vom 28.09.2001 |
| Rechtskraft: | ja |
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