JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 19.10.1999, Aktenzeichen: 10 U 89/97
| Leitsatz: | - Eine Bausummengarantie liegt nur vor, wenn ein verbindlicher Kostenrahmen vereinbart wurde. Dessen Überschreitung führt zur Haftung des Architekten nach § 635 BGB für den dem Bauherrn entstandenen Schaden, wenn der Architekt schuldhaft gehandelt hat (Schuldvermutung nach § 282 BGB) und nach §§ 633, 634 BGB auf Verlangen keine Abhilfe geschaffen wurde oder werden konnte. Von der am Ende erreichten Bausumme sind die Kosten für Sonderwünsche, spätere Änderungen und dergleichen abzuziehen. Für all dies ist der Bauherr darlegungs- und beweispflichtig. - Kostenangaben im Baugesuch und in den AZ-Rechnungen des Architekten als "vorläufig" angegebene Kosten geben keinen zuverlässigen Hinweis auf die Vereinbarung eines Kostenrahmens. Auch bei Fehlen der erforderlichen Kostenermittlung nach DIN 277 können diese nicht hilfsweise als Kostenermittlung nach Leistungsphase 2 des § 15 HOAI betrachtete werden. - Der Bauherr muss dem Architekten nach § 634 BGB eine Frist mit Ablehnungsandrohung zur Nachbesserung seiner Planung setzen, wenn er erkennt, dass die Kosten aus dem Ruder laufen. Sonst kann er keine Schadensersatzansprüche nach § 635 BGB geltend machen. - Verstößt der Architekt gegen seine nebenvertragliche Pflicht zur Kostenkontrolle (Kostenermittlung und -fortschreibung), so haftet er aus positiver Vertragsverletzung auf Schadensersatz. - Hält der Bauherr trotz Kenntnis der davonlaufenden Kosten einfach an der Fertigstellung des Bauvorhabens in der bisherigen Art fest und verursacht er sogar noch weitere unnötige Kosten, so scheitert ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn an der Ursächlichkeit der mangelhaften Kostenkontrolle für die erhöhten Kosten. - Bei vorgesehener Eigennutzung ist der anzusetzende Verkehrswert nach dem Sachwertverfahren und nicht nach dem Ertragswertverfahren zu ermitteln. Ist das Haus die aufgebrachten Kosten wert, so kann der Bauherr auch nicht damit gehört werden, er habe es so aufwendig und individuell geplant, dass er die Kosten bei einem Verkauf nicht hereinbekomme. Das gilt auch dann, wenn der Bauherr die gestiegenen Kosten nicht tragen kann und das Haus deshalb verkaufen muss. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 635, BGB § 278, |
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