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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTUrteil vom 19.05.2004, Aktenzeichen: 3 U 12/04 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 3 U 12/04

Urteil vom 19.05.2004


Leitsatz:1. Zur Frage, ob ein Gebrauchtwagenagenturgeschäft eine Umgehung im Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB n. F. darstellt.

2. Die Gebrauchtwagenagentur ist nicht generell verboten, vielmehr können praktische wirtschaftliche Bedürfnisse und anerkennenswerte Gründe für diese Vertragsgestaltung bestehen.

3. Ein Gebrauchtwagenkauf, der im Wege des Agenturgeschäfts zustandekommen soll, unterfällt nur dann den Regeln des Verbrauchsgüterkaufs im Sinne der §§ 474 ff. BGB, wenn er sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Kaufvertrag zwischen Händler und Verbraucherkäufer darstellt, weil der Händler im Verhältnis zum ursprünglichen Privatverkäufer das wirtschaftliche Risiko des Gebrauchtwagenverkaufs tragen soll.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 474, BGB § 475,
Stichworte:Gebrauchtwagenagentur, Umgehungsverbot, Transparenz,
Verfahrensgang:LG Rottweil 3 O 387/03 vom 18.12.2003
Rechtskraft:ja

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