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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTUrteil vom 18.09.2006, Aktenzeichen: 1 Ss 392/06 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 1 Ss 392/06

Urteil vom 18.09.2006


Leitsatz:1. Zeigt der gewählte Verteidiger seine Beauftragung durch den Angeklagten bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft an, obwohl er oder sein Mandant weiß, dass das Verfahren nicht mehr dort, sondern bereits bei Gericht anhängig ist, so trägt er das Risiko dafür, dass seine (an den unrichtigen Adressaten gerichtete) Verteidigungsanzeige so rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht, dass er noch zum Hauptverhandlungstermin geladen werden kann.

2. An die rechtsfehlerfrei im Urteil getroffene Feststellung des Tatrichters, wonach ein ausländischer Angeklagter der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist, um ohne Zuziehung eines Dolmetschers an der Hauptverhandlung teilnehmen zu können, ist das Revisionsgericht gebunden.
Rechtsgebiete:StPO, GVG
Vorschriften:StPO § 218, GVG § 185 Abs. 1 Satz 1,
Verfahrensgang:AG Heidenheim 6 Ds 13 Js 17839/05 vom 15.02.2006

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