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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTUrteil vom 17.12.1999, Aktenzeichen: 2 U 133/99 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 2 U 133/99

Urteil vom 17.12.1999


Leitsatz:Wettbewerbswidrigkeit der telefonischen Direktansprache eines Arbeitnehmers am Arbeitsplatz durch einen Headhunter

UWG § 1, GG Art. 12

Bei der Abwerbung von Arbeitnehmern ist ein Handel zu Zwecken des Wettbewerbs regelmäßig zu bejahen.

Das Abwerben von Arbeitnehmern kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände sittenwidrig oder wettbewerbswidrig sein.

Der Versuch der telefonischen Abwerbung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz ist wettbewerbswidrig, weil dabei die Funktionsabläufe des Betriebs gestört werden, indem das Unternehmen selbst dabei ohne seinen Willen zum Helfershelfer des fremden Schädigungsversuchs gemacht wird.

Die Berufsfreiheit des anrufenden Headhunters wird durch das Verbot der Direktansprache am Arbeitsplatz nicht in unzumutbarer Weise berührt.

Durch die telefonische Abwerbung am Arbeitsplatz entsteht eine für einen Feststellungsanspruch ausreichende Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt.

Erklärungen, die im Prozess nicht zum Zweck der Auskunftserteilung, sondern unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten gegeben werden, können vor allem dann nicht als Erfüllung der geschuldeten Auskunft gewertet werden, wenn gleichzeitig das Bestehen eines Auskunftsanspruchs geleugnet wird.
Rechtsgebiete:UWG, GG
Vorschriften:UWG § 1, GG Art. 12,

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