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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTUrteil vom 17.11.2000, Aktenzeichen: 2 U 74/00 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 2 U 74/00

Urteil vom 17.11.2000


Leitsatz:Leitsatz:

Irreführung durch kostenpflichtige Servicenummern

§ 3 UWG

Wer im Internet, in Zeitungsanzeigen oder Prospekten wirbt und dabei eine mit 0180-5 beginnende gebührenpflichtige Servicenummer der Deutschen Telekom angibt, ohne dabei deutlich darauf hinzuweisen, daß diese Nummer gebührenpflichtig ist und in welcher Höhe Gebühren pro Zeiteinheit entstehen, verstößt gegen § 3 UWG. Auch der durchschnittlich informierte, aufmerksame und vernünftige Durchschnittsleser dieser Werbung wird in aller Regel nicht wissen, daß ein Anruf unter eines solchen Nummer gebührenpflichtig ist.
Rechtsgebiete:UWG
Vorschriften:UWG § 3,

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