JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 17.11.2000, Aktenzeichen: 2 U 74/00
| Leitsatz: | Leitsatz: Irreführung durch kostenpflichtige Servicenummern § 3 UWG Wer im Internet, in Zeitungsanzeigen oder Prospekten wirbt und dabei eine mit 0180-5 beginnende gebührenpflichtige Servicenummer der Deutschen Telekom angibt, ohne dabei deutlich darauf hinzuweisen, daß diese Nummer gebührenpflichtig ist und in welcher Höhe Gebühren pro Zeiteinheit entstehen, verstößt gegen § 3 UWG. Auch der durchschnittlich informierte, aufmerksame und vernünftige Durchschnittsleser dieser Werbung wird in aller Regel nicht wissen, daß ein Anruf unter eines solchen Nummer gebührenpflichtig ist. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 3, |
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