JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 16.06.2005, Aktenzeichen: 13 U 226/04
| Leitsatz: | 1. Schmiergeldzahlungen des Unternehmers an einen Dritten im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand begründen einen Schadensersatzanspruch des Bestellers sowohl aus culpa in contrahendo als auch aus sittenwidriger Schädigung. 2. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Besteller vor Vertragsschluss über die Zahlung von Schmiergeld an einen Dritten aufzuklären. 3. Der Kausalzusammenhang wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Unternehmer das günstigste Angebot abgegeben hat und deshalb eine Auftragserteilung durch den Besteller erwarten durfte. 4. Der Schaden besteht regelmäßig in der Schmiergeldzahlung in voller Höhe. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 311, BGB § 826, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart 15 O 464/03 vom 05.11.2004 |
| Rechtskraft: | ja |
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