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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTUrteil vom 15.08.2000, Aktenzeichen: 10 U 223/99 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 10 U 223/99

Urteil vom 15.08.2000


Leitsatz:Zwar liegt bei einer Preisüberhöhung von ca. 100 % zum objektiven Wert des Kaufgegenstandes ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vor, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Verkäufers rechtfertigen kann. Diese Indikation kann aber vom Verkäufer widerlegt werden.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1381,

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