JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 15.06.2001, Aktenzeichen: 2 U 4/01
| Leitsatz: | 1. a) Die Werbung eines Rechtsanwalts unterliegt dem Sachlichkeitsgebot (§ 43 b BRAO), diese Einschränkung ist verfassungskonform. Ein reines Werturteil in Form einer subjektiven Fremdeinschätzung überschreitet deshalb die Grenzen einer zulässigen Anwaltswerbung. b) Die Mitglieder einer Rechtsanwaltssozietät, die einer an die breite Öffentlichkeit gerichteten Zeitungsanzeige die blickfangmäßig herausgestellte Aussage voranstellen "Es gibt Unternehmen, die uns kennen und überhaupt nicht mögen. Nur weil wird Anwälte der Gegenseite sind" handeln deshalb Standes- und auch wettbewerbswidrig. 2. Kennzeichnet eine Rechtsanwaltskanzlei ihre fachliche Ausrichtung in ihrer Werbung mit der Angabe schlagwortartiger sog. "Kompetenzfelder" ist ihr dies nicht untersagt. § 7 BORA regelt nämlich ausschließlich die personenbezogene Benennung von Tätigkeitsschwerpunkten, gilt aber nicht für Hinweise auf die fachliche Ausrichtung einer Rechtsanwaltssozietät. |
| Rechtsgebiete: | GG, BRAO, BORA, UWG |
| Vorschriften: | GG Art. 12 I, BRAO § 43, BRAO § 43 b, BORA § 6, BORA § 7, UWG § 1, |
| Stichworte: | Rechtsanwaltswerbung, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart 2 KfHO 95/00 |
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