JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 15.06.2001, Aktenzeichen: 2 U 201/00
| Leitsatz: | 1. Über die Zulässigkeit des Rechtswegs wird regelmäßig und abschließend im 1. Rechtszug entschieden. Eine Überprüfung im Rechtsmittelverfahren ist nur ausnahmsweise möglich, wenn nämlich das erstinstanzliche Gericht gegen § 17 a Abs. 3 S. 2 GVG verstoßen hat. Ein solcher Verstoß setzt aber voraus, dass die Rüge rechtzeitig, d. h. innerhalb einer gem. § 282 Abs. 3 S. 2 ZPO gesetzten Frist zur Klagerwiderung vorgebracht wird. 2. § 30 Abs. 1 SGB IV stellt das Handeln der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung unter Gesetzesvorbehalt. Sie dürfen deshalb nur gesetzlich vorgeschriebene oder zugelassene Aufgaben erfüllen (BGH WRP 95, 475, 478 -Sterbegeldversicherung). Das GKV - Gesundheitsrefom G 2100 (BGB ll 99, 2626 ff.) veranlasst zu keiner davon abweichenden Auslegung des Gesetzeszwecks. Die Vermittlung privater Krankeitskostenzusatzversicherungen ist dem Träger einer gesetzlichen Krankenverischerung deshalb untersagt. |
| Rechtsgebiete: | GVG, SGB IV, UWG |
| Vorschriften: | GVG § 17 a Abs. 3, GVG § 5, SGB IV § 30 Abs. 1, UWG § 1, |
| Stichworte: | Überprüfung der Rechtswegzuständigkeit im Berufungsverfahren, Grenzen des Handelns gesetzlicher Krankenkassen, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart 9 KfH O 39/00 |
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