JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 15.06.2000, Aktenzeichen: 7 U 46/2000
| Leitsatz: | Ersatzleistungen für Einkünfte aus vormals selbständiger Tätigkeit erfüllen den Ruhenstatbestand des § 64 Abs. 3 b Buchst. d VAPS nicht, da der dort verwendete Begriff "Arbeitsentgelt" nur auf Einnahmen aus einer abhängigen Beschäftigung bezogen werden kann. Sachverhalt: Der am 29.11.1930 geborene Kläger ist seit dem 14.8.1992 dienstunfähig. Ihm war seit 1.12.1992 gem. § 37 Abs. 5 VAPS eine Versorgungsrente gezahlt worden, gekürzt um das aus der Tätigkeit als selbständiger Nebenerwerbslandwirt bezogene Einkommen. Nachdem er diese Tätigkeit aufgegeben und statt dessen seit 1.10.1993 eine Produktionsaufgaberente bezogen hatte, minderte die Beklagte die Versorgungsrente entsprechend mit der Begründung, der Ruhenstatbestand des § 64 Abs. 3 b Buchst. d VAPS gelte für alle Leistungen, die als Ersatz für Arbeitseinkünfte bezogen würden, gleichgültig, ob die vormalige Tätigkeit eine selbständige oder eine unselbständige gewesen sei. Dem Umstand, daß bzgl. der Esatzbezüge hier der Begriff "Arbeitsentgelt" verwendet werde, komme keine entscheidende Bedeutung zu. |
| Rechtsgebiete: | VAPS |
| Vorschriften: | VAPS § 64 Abs. 3 b Buchst. d, |
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