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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTUrteil vom 15.05.2003, Aktenzeichen: 13 U 211/02 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 13 U 211/02

Urteil vom 15.05.2003


Leitsatz:Größe der Miteigentumsanteile bei WohnungseigentumDas Verhältnis zwischen Sondereigentum und Miteigentum bleibt der freien Bestimmung der Wohnungseigentümer überlassen. Die hieran ausgerichtete Verteilung der Lasten aus einer Erbbauzinsverpflichtung der Wohnungseigentümer erfordert jedoch einen sachgerechten Maßstab, der neben dem Verhältnis der Wohn- und Nutzungsflächen auch im Verhältnis der Werte der einzelnen Einheiten zueinander bestehen kann.
Rechtsgebiete:BGB, ErbbRVO, WEG
Vorschriften:BGB § 1105, ErbbRVO § 9, WEG § 1, WEG § 3,
Verfahrensgang:LG Stuttgart 25 O 318/02 vom 07.11.2002

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