JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 15.03.2006, Aktenzeichen: 20 U 25/05
| Leitsatz: | 1. Der Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung über Art und Umfang seiner Prüfung der Geschäftsführung muss bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft oder bei risikoträchtigen, wegweisenden Entscheidungen die Schwerpunkte und zentralen Fragestellungen der Überwachungs- und Beratungstätigkeit im maßgeblichen Geschäftsjahr enthalten. 2. Die Intensivierung der Überwachungspflicht des Aufsichtsrats wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Gesellschaft führt zu einer damit korrespondierenden Intensivierung der Berichtspflicht. 3. Eine sachgerechte Entscheidung der Anteilseigner in der Hauptversammlung über die Entlastung setzt die Information über die konkrete Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats im maßgeblichen Geschäftsjahr voraus. |
| Rechtsgebiete: | AktG |
| Vorschriften: | AktG § 120, AktG § 171 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Ravensburg 8 O 147/05 KfH 2 vom 29.09.2005 |
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