JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 15.02.2007, Aktenzeichen: 13 U 145/06
| Leitsatz: | Die Kosten einer Terrorversicherung, die der Vermieter während des bestehenden Mietverhältnisses für ein gewerbliches Mietobjekt abschließt, weil die Versicherung gegen Terrorgefahren nicht mehr von der Feuerversicherung mit umfasst wird, können, auch wenn es sich um kein besonders gefährdetes Objekt handelt, auf den Mieter umgelegt werden, sofern im Mietvertrag die Kosten von Sachversicherungen als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet sind. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 535 Abs. 2, BGB § 578 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Tübingen 1 O 337/04 vom 09.05.2006 |
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