JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 14.11.2006, Aktenzeichen: 6 U 22/06
| Leitsatz: | 1. Der Senat hält vorerst daran fest, dass der Verbraucher dem finanzierenden Instititut bei einem verbundenen Geschäft im Wege des Rückforderungsdurchgriffs nach § 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG analog Schadensersatzansprüche gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds entgegen halten kann (wie Urteil vom 26.09.2005 6 U 92/05 = ZIP 2005, 2152; Übereinstimmung mit BGH Urteil vom 14.06.2006 II ZR 392/01 = WM 2004, 1518. 1520; Abweichung von BGH Urteil vom 25.04.2006 XI ZR 106/05 = BKR 2006, 333, 336f). 2. Weil das finanzierende Insititut in diesem Fall für die Rückabwicklung insoweit in die Stellung seines Verbundpartners eintritt, kann und muss der Verbraucher Maßnahmen, die die Verjährung der Schadensersatzansprüche hemmen sollen, gegenüber dem finanzierenden Institut ergreifen. 3. Verlangt der Verbraucher mit dem Rückforderungsdurchgriff regelmäßig wiederkehrende Zahlungen an die Bank zurück, so unterlag der Rückforderungsdurchgriff im alten Recht insoweit der kurzen Verjährung des § 197 BGB. 4. Ein Emissionsprospekt darf nicht behaupten, dass eine (Nachtrags-)Baugenehmigung vorbesprochen sei und erteilt werde, wenn bislang lediglich ein Mitarbeiter des Stadtbauamts anheim gestellt hat, für die auch von ihm favorisierte Bebauung einen Bauantrag zu stellen. 5. Aufklärungspflichten bestehen bei der Werbung für einen Beitritt zu einer Fondsgesellschaft nicht nur bis zur Abgabe der auf den Beitritt gerichteten Willenserklärung des neuen Gesellschafters, sondern bis zur Abgabe der Annahmeerklärung durch die Altgesellschafter (wie BGHZ 71, 284, 291). 6. Zur Anrechnung verbleibender Steuervorteile bei der Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der GbR. |
| Rechtsgebiete: | BGB, AO, VerbrKRG |
| Vorschriften: | BGB §§ 249 ff, BGB aF § 195, BGB aF § 197, AO § 41, AO § 173, AO § 174, VerbrKRG § 9 Abs. 2 S. 4, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart 8 O 343/05 vom 17.01.2006 |
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