JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 14.03.2007, Aktenzeichen: 14 U 25/06
| Leitsatz: | 1. Die Regeln des Kapitalersatzrechts gem. § 32 a GmbHG greifen unabhängig davon ein, welcher Natur das Rechtsverhältnis ist, dem der stehengelassene Anspruch entspringt. Dem durch das Recht der Kapitalerhaltung gemäß §§ 30, 31 GmbHG vermittelten Schutz der Gläubiger der darlehensgebenden Gesellschaft ist kein Vorrang gegenüber den Regeln des Kapitalersatzrechts gemäß § 32 a GmbHG zu Gunsten der Gläubiger der darlehensnehmenden Gesellschaft einzuräumen. 2. Die Anfechtungsfrist gem. § 146 Abs. 1 InsO a.F. ist gewahrt, wenn der Insolvenzverwalter einen Anspruch rechtshängig gemacht hat, der seinem Inhalt nach im Wege der Anfechtung durchsetzbar ist, und der vorgetragene Sachverhalt Veranlassung gibt, die gesetzlichen Voraussetzungen dieses Rechtsinstituts zu prüfen. 3. Die Geltendmachung der Anfechtungseinrede trotz Eintritts der Verjährung setzt voraus, dass sich der Veräußerungsgegenstand noch in der Insolvenzmasse befindet und der Insolvenzverwalter die Rechtsstellung der Insolvenzmasse verteidigungsweise wahrt. Eine angriffsweise Durchsetzung des Anfechtungsanspruchs ist nach Ablauf der Verjährungsfrist ausgeschlossen. |
| Rechtsgebiete: | GmbHG, InsO |
| Vorschriften: | GmbHG § 30, GmbHG § 31, GmbHG § 32 a, InsO § 146 Abs. 1 a.F., InsO § 146 Abs. 2 a.F., |
| Verfahrensgang: | LG Heilbronn 7 O 485/04 Ha vom 13.01.2006 |
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