JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 14.03.2001, Aktenzeichen: 9 U 88/00
| Leitsatz: | 1. Die unentgeltliche Verfügung des Gemeinschuldners kann auch in der Erfüllung oder Übernahme einer fremden Schuld liegen. In diesen Fällen ist eine unentgeltliche Zuwendung gegeben, wenn der Gemeinschuldner eine der beiden genannten Rechtshandlungen vornimmt, ohne dem Schuldner, dem Gläubiger oder einem Dritten hierzu verpflichtet zu sein und wenn der Gemeinschuldner weder die Forderung des Gläubigers, noch einen Abtretungsanspruch hierauf, noch sonst ein Entgelt erwirbt. 2. Voraussetzungen eines Rückgewähranspruches des Gemeinschuldners gegen die Bank des Empfängers einer Geldzahlung, dessen Girokonto im Soll geführt wird |
| Rechtsgebiete: | KO, ZPO |
| Vorschriften: | KO § 37, KO § 32 Nr. 1, KO § 32, KO § 23, KO § 60, ZPO § 91, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 711, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart 4 KfH O 115/99 |
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