JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 13.12.2005, Aktenzeichen: 6 U 119/05
| Leitsatz: | 1. Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung, wenn das erstinstanzliche Gericht eine Klageabweisung auf ein einzelnes fehlendes TAtbestandsmerkmal der anspruchsbegründenden Norm gestützt hat. 2. Jedenfalls im Rahmen einer geschäftspolitischen Neu- oder Umorganisation einer Bank steht das Bankgeheimnis einer Forderungsabtretung nicht entgegen. 3. Zur Bestimmtheit des Streitgegegnstands bei einer Klage auf rückständige Raten aus einem Darlehensvertrag. 4. Zur Frage, ob Wirtschaftsprüfer als Basistreuhänder eines geschlossenen Immobilienfonds gegen das RBerG verstoßen. 5. Zur Genehmigung schwebend unwirksamer Darlehensverträge durch Vereinbarung neuer Zinssätze nach Ablauf einer Zinsfestschreibungsperiode. 6. Ist ein Darlehensvertrag wegen Verstoßes des Abschlussvertreters des Darlehensnehmers gegen das RBerG unwirksam und erfasst die Unwirksamkeit auch die Zahlungsanweisung, so haftet der Darlehensnehmer jedenfalls dann nicht aus Bereicherungsrecht für die Rückzahlung, wenn die Auszahlung der Darlehensvaluta auf ein Konto eines Treuhänders erfolgte. Das gilt unabhängig davon, ob die Auszahlung der Finanzierung eines verbundenen Geschäfts dienen sollte. |
| Rechtsgebiete: | GG, ZPO, BGB, WPO, RBerG |
| Vorschriften: | GG Art. 2, GG Art. 12, ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2, ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 3, ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 4, ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, BGB § 134, BGB § 177, BGB § 184, BGB § 399, BGB § 812, WPO § 2 Abs. 3, RBerG Art. 1 § 5 Nr. 1, RBerG Art. 1 § 5 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Ravensburg 6 O 443/04 vom 24.02.2005 |
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