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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTUrteil vom 13.03.2006, Aktenzeichen: 5 U 198/05 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 5 U 198/05

Urteil vom 13.03.2006


Leitsatz:1. Ein Anspruch auf Rückzahlung erbrachter Leistungen wegen der Abweichung vom Ratenzahlungsplan des § 3 Abs. 2 MaBV scheidet aus, wenn das Bauvorhaben abgenommen und die Werklohnforderung insgesamt fällig geworden ist.

2. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien wegen der Abweichung eine Sicherheit nach § 7 MaBV verreinbart haben, diese jedoch nicht erbracht wurde und der Erwerber dennoch die von § 3 Abs. 2 MaBV abweichenden Raten gezahlt hat.
Rechtsgebiete:MaBV, BGB
Vorschriften:MaBV § 3 Abs. 2, MaBV § 3 Abs. 7, MaBV § 3 Abs. 12, BGB § 817, BGB § 641,
Verfahrensgang:LG Stuttgart 14 O 26/2005 vom 31.10.2005

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