JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 12.10.1999, Aktenzeichen: 14 U 22/99
| Leitsatz: | 1. Aus einer Nahtinsuffizienz kann nicht auf eine fehlerhafte Naht (hier: Colon-Naht) geschlossen werden. 2. Auch wenn mit einem Klammernahtapparat genäht wurde, kommen dem Patienten keine Beweiserleichterungen unter dem Gesichtspunkt des voll beherrschbaren Risikos zugute. 3. Dem Patienten kommen keine Beweiserleichterungen unter dem Gesichtspunkt einer unterlassenen Befundsicherung zugute, wenn bei der Reoperation das resezierte Darmstück nicht aufbewahrt wurde. Die Revision wurde mit Beschluß vom 20.06.2000 - VI ZR 355/99 - nicht angenommen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 611, BGB § 612, BGB § 282, ZPO § 412 Abs. 1, ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 711, |
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