JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 12.07.2005, Aktenzeichen: 1 U 25/05
| Leitsatz: | 1. Bedarf eine implantologische Versorgung eines vorherigen Kieferknochenaufbaus (Augmentation) für den sowohl aus dem Beckenkamm gewonnenes Eigenknochenmaterial als auch aus Rinderknochen gewonnenes Fremdmaterial ("Bio-Oss") verwendet werden kann, stellen beide Therapien echte Behandlungsalternativen dar, über die aufzuklären ist. 2. Wegen der kürzeren Einheilungszeit bei einer zusätzlichen Operation im Bereich des Beckenkamms sind mit der Verwendung von Eigenknochenmaterial unterschiedliche Risiken und Chancen verbunden gegenüber dem Einsatz von Knochenfremdmaterial, der einen zusätzlichen Eingriff entbehrlich macht, aber mit einer wesentlich längeren Einheilungszeit bei größerem Infektionsrisiko verbunden ist. 3. Der bloße Hinweis, dass bei der Verwendung von Eigenknochenmaterial wegen des zusätzlichen Eingriffs höhere Kosten anfallen, stellt keine ausreichende Risikoaufklärung dar, weil sie die mit den Behandlungsalternativen verbundenen unterschiedlichen Chancen und Risiken nicht hinreichend verdeutlicht. Ein auf einer solchen unzureichenden Aufklärung beruhender Eingriff ist rechtswidrig. 4. Zur Entkräftung einer behaupteten hypothetischen Einwilligung durch Darlegung eines plausiblen Entscheidungskonflikts.Rechtsmittel zum BGH Karlsruhe, Az.: VI ZR 169/2005. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 823 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart 20 O 389/03 vom 15.02.2005 |
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