JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 11.12.2002, Aktenzeichen: 3 U 117/02
| Leitsatz: | Der besondere Haftungsausschlussgrund des § 427 Abs. 1 Nr. 1 HGB (vereinbarte oder der Übung entsprechende Verwendung von offenen Fahrzeugen) greift nur ein, wenn dieser die Grundursache des Schadens am Transportgut darstellt. Dies erfordert in der Regel eine direkte, durch die Verwendung eines offenen Fahrzeugs ermöglichte, Einwirkung auf das Transportgut. Eine solche liegt bei einer Beschädigung einer seitlich angebrachten Bremsleitung durch äußere Einwirkung (Ast) nicht vor, wenn dadurch eine Bremsreaktion eines sog. Nachläufers hervorgerufen wird, wodurch es zu einem Umstürzen der Zugmaschine samt Ladung und der Beschädigung des Transportguts (Leimbinder) gekommen ist. |
| Rechtsgebiete: | HGB |
| Vorschriften: | HGB § 427 Abs. 1 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Heilbronn 23 O 289/01 KfH vom 03.06.2002 |
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