JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 11.11.2003, Aktenzeichen: 12 U 125/03
| Leitsatz: | 1. Dem vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, WM 2003, 1690) anerkann-ten allgemeinen Erfahrungssatz, nach dem sich wegen der Strafbarkeit der Nichtabführung von Sozialver-sicherungsbeiträgen einem Sozialversicherungsträger aufdränge, dass seine Ansprüche oft vorrangig vor anderen befriedigt werden, steht nicht entgegen, dass der Geschäftsführer einer GmbH (noch) keinen Insolvenzantrag nach § 64 GmbHG gestellt hat. Hieraus kann angesichts der Überlegungsfrist von bis zu drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht auf eine fortbestehende Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft geschlossen werden. 2. Die Insolvenzanfechtung bzgl. abgeführter Sozialversicherungsbeiträge steht nicht im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 134, 304 ff.) hinsichtlich des Bestehens einer Pflicht zur vorrangigen Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen, weil hiervon einer Insolvenzanfechtung unterliegende Rechtshandlungen nicht erfasst werden. |
| Rechtsgebiete: | InsO |
| Vorschriften: | InsO § 133, InsO § 143, |
| Verfahrensgang: | LG Ellwangen 3 O 35/03 vom 23.05.2003 |
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