JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 11.09.2002, Aktenzeichen: 4 U 227/2001
| Leitsatz: | Die Durchbrechung des Akzessorietätsprinzips ist aus dem Sicherungszweck der Bürgschaft heraus zwar gerechtfertigt, wenn die Hauptschuld aus Gründen untergeht, in ihrem Bestand verringert oder einredebehaftet wird, die auf den Vermögensverfall des Hauptschuldners zurückzuführen sind. Das Sicherungsbedürfnis des Gläubigers und die Risikoverteilung zwischen diesem und dem Bürgen erfordert es aber nicht, zugleich eine der gesicherten Verbindlichkeit "anhaftende" kurze Verjährung mit dieser untergehen zu lassen und den Sicherungsgeber auf die 30-jährige Verjährungsfrist der isolierten Bürgschaftsschuld zu beschränken. |
| Rechtsgebiete: | BGB, EGBGB |
| Vorschriften: | BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 196 Abs. 2, BGB § 198, BGB § 201, BGB § 767 Abs. 1 S. 1, BGB § 768 Abs. 1 S. 1, BGB § 768 Abs. 2, EGBGB Art. 229 § 6, |
| Stichworte: | Durch den Untergang der gesicherten Forderung infolge Vermögensverfalls des Hauptschuldners verliert der Bürge nicht die Einrede der kurzen Verjährung des erloschenen Anspruchs., |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart 19 O 246/200 vom 24.10.2001 |
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