JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 11.09.2002, Aktenzeichen: 4 U 108/2002
| Leitsatz: | Das Mähen von zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifen fallt in den Umfang der Straßenverkehrssicherungspflicht. Die Gefahr, dass es hierbei durch das Wegschleudern von Steinen oder anderen Gegenständen zu einer Verletzung von Straßenbenutzern kommen kann, ist im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren vom Sicherungspflichtigen möglichst weitgehend zu vermeiden. Dabei dürfen an die Zumutbarkeit keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Das danach verbleibende Restrisiko hat der Verkehrsteilnehmer selbst zu tragen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, GG, StraßenG |
| Vorschriften: | BGB § 839 Abs. 1 S. 1, GG Art. 34 S. 1, StraßenG § 3 Abs. 1 Nr. 3, StraßenG § 2 Abs. 2 Nr. 1 b, StraßenG § 9, StraßenG § 44, StraßenG § 59, |
| Stichworte: | Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht durch das Wegschleudern von Steinen bei Mäharbeiten, |
| Verfahrensgang: | LG Tübingen 4 O 16/2002 vom 16.05.2002 |
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