JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 11.08.2004, Aktenzeichen: 20 U 3/04
| Leitsatz: | 1. Der Auskunftsanspruch eines Aktionärs erstreckt sich nach § 131 Abs. 1 Satz 2 AktG auch im faktischen Konzern auf die vertraglichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu ihrer Mehrheitsaktionärin. Die Vorschriften über den Abhängigkeitsbericht nach §§ 312 ff AktG verdrängen diesen Auskunftsanspruch nicht. 2. Der Auskunftsanspruch ist nicht verletzt, wenn der Aktionär allgemein eine Auskunft über den Inhalt eines Vertrags verlangt, der Vorstand danach mit einer allgemeinen Darstellung des Vertragsgegenstands und der Gegenleistung ohne Angabe bestimmter Details oder Zahlen antwortet und daraufhin der Aktionär ohne ergänzende Fragen zur Konkretisierung seines Auskunftsverlangens lediglich zu Protokoll gibt, seine Frage sei nicht ausreichend beantwortet. |
| Rechtsgebiete: | AktG |
| Vorschriften: | AktG § 131 Abs. 1, AktG § 131 Abs. 2, AktG § 243 Abs. 1, AktG § 312, |
| Stichworte: | Auskunftsrecht, Wirtschaftsrecht, Keine Verdrängung des Auskunftsanspruch über Vertragsbeziehungen zur Muttergesellschaft bei faktischer Konzernierung durch Abhängigkeitsbericht, Pflicht des Aktionärs zur Konkretisierung der allgemeinen Frage nach dem Vertragsinhalt, |
| Verfahrensgang: | LG Tübingen 21 O 115/03 vom 29.01.2004 |
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