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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTUrteil vom 10.11.2004, Aktenzeichen: 20 U 16/03 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 20 U 16/03

Urteil vom 10.11.2004


Leitsatz:1. Eine unzulässige Klage wahrt die Anfechtungsfrist nach § 246 Abs. 1 AktG. Die wegen einer bereits rechtshängigen Klage zunächst unzulässige zweite Anfechtungsklage wird mit der Rücknahme der ersten Klage zulässig.

2. Die Anfechtungsklage gegen einen Beschluss kann noch in der Berufung um die Anfechtungsklage gegen einen Bestätigungsbeschluss erweitert werden.

3. Ein Bestätigungsbeschluss ist auch möglich, wenn unklar ist, ob die Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter richtig ist und ob der Ausgangsbeschluss gefasst ist.

4. Der Anteilinhaber eines Spezial-Sondervermögens ist nach § 21 Abs. 1 WpHG meldepflichtig, wenn für den Fonds die Miteigentumslösung gewählt wurde. Der Kapitalanlagegesellschaft werden die Stimmrechte dann nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG zugerechnet.

5. Es gibt keine Vermutung, dass nahe Verwandte, die Anteile an einer Gesellschaft halten, untereinander ihr Verhalten im Sinn von § 22 Abs. 2 WpHG abstimmen.
Rechtsgebiete:ZPO, AktG, KAGG, WpHG
Vorschriften:ZPO § 261, ZPO § 263, ZPO § 531, ZPO § 533, AktG § 241, AktG § 244, AktG § 246, AktG § 250, AktG § 130, KAGG § 10, KAGG § 6, WpHG § 21, WpHG § 22, WpHG § 28,
Verfahrensgang:LG Ravensburg 8 O 88/03 vom 28.10.2003

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