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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTUrteil vom 10.08.2006, Aktenzeichen: 7 U 73/06 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 7 U 73/06

Urteil vom 10.08.2006


Leitsatz:1. Die Klausel in allgemeinen Versicherungsbedingugen der Kraftfahrtversicherung (AKB)

Die Vollversicherung umfasst darüber hinaus

a) Schäden durch Unfall, d.h. durch ein unvorhergesehenes unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallsschäden. Als Betriebsschäden gelten unter anderem gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen;

.... hält einer Prüfung nach §§ 305 ff. BGB stand.

2. Im Anwendungsbereich dieser Klausel sind ziehendes und gezogenes Fahrzeug als Betriebseinheit anzusehen. Gegenseitige Beschädigungen ohne Einwirkung von außen sind nicht versicherte Betriebsschäden.
Rechtsgebiete:AKB
Vorschriften:AKB § 12,
Stichworte:Betriebsschaden, Betriebseinheit,
Verfahrensgang:LG Stuttgart 16 O 560/05 vom 10.03.2006

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