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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTUrteil vom 10.01.2001, Aktenzeichen: 20 U 91/1999 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 20 U 91/1999

Urteil vom 10.01.2001


Leitsatz:Rechtsmissbräuchlichkeit einer aktienrechtlichen Nichtigkeitsklage

Leitsätze:

1)

Veranlasst ein Nichtaktionär einen Aktionär zur Erhebung der aktienrechtlichen Nichtigkeitsklage mit der Zusage, das Verfahren für diesen zu betreiben und für die Kosten des Verfahrens aufzukommen, so legt dies nahe, dass die Klagerhebung aus sachfremden, nicht vom Aktiengesetz gedeckten Motiven erfolgt, sondern um Druck auf die Gesellschaft auszuüben mit dem Ziel, unberechtigte Sondervorteile zu erlangen.

2)

Erwirbt ein Aktionär Aktien der von ihm verklagten Gesellschaft erst nach Verabschiedung der Beschlüsse, gegen die sich seine Klage richtet, so ist dies ein Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Klagerhebung, insbesondere bei Erwerb einer Splitterbeteiligung.

3)

Ebenfalls für Rechtsmissbräuchlichkeit der Klagerhebung spricht, wenn der Kläger auf Vergleichsbemühungen des Gerichts, die auf die Korrektur etwaiger Beschlussmängel gerichtet sind, mit einem Befangenheitsantrag reagiert.

4)

Eine rechtsmissbräuchlich erhobene Nichtigkeitsklage ist unzulässig, nicht - wie bei einer Anfechtungsklage - unbegründet.

5)

Der Beitritt eines weiteren Klägers zu einer Nichtigkeitsklage in der Berufungsinstanz ist nicht sachdienlich und daher unzulässig, wenn die vom Erstkläger erhobene Klage rechtsmissbräuchlich ist, daher insoweit eine Entscheidung in der Sache nicht ergeht, hinsichtlich der Klage des Beitretenden die Einlassungsfrist und auch die Wochenfrist des § 132 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt ist und keine Entscheidungsreife besteht. Dem steht § 249 Abs. 2 AktG nicht entgegen.
Rechtsgebiete:AktG, ZPO
Vorschriften:AktG § 241 Nr. 1, AktG § 249, AktG § 245, AktG § 246, ZPO § 263, ZPO § 295,

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