JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 09.06.2000, Aktenzeichen: 2 U 226/99
| Leitsatz: | Rabattverstoß durch das Angebot von einer Sonnenbrille zur Brille bis zu 50% billiger RabG § 1 Die Werbung mit der Angabe: "Zu jeder Brille gibt's jetzt im Set die Sonnenbrille in Ihrer Sehstärke bis zu 50% günstiger" verstößt gegen § 1 RabG, weil trotz der Verwendung des Begnffes "Set" wegen der Bezugnahme nur auf den Normalpreis der Sonnenbrille als ausschließlichen Bezugspunkt der Preisermäßigung, deren Umfang zudem völlig unklar bleibt, der Eindruck einer Preisermäßigung für die Sonnenbrille als Ausnahmepreis für einen Zukauf entsteht. Daran ändert nichts die Verbindung dieser Werbeaussage mit der Abbildung zweier ähnlich aussehender Frauen, von denen die eine eine Normalbrille und die andere eine Sonnenbrille trägt. |
| Rechtsgebiete: | RabG |
| Vorschriften: | RabG § 1, |
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