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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTUrteil vom 09.04.2002, Aktenzeichen: 1 (14) 84/01 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 1 (14) 84/01

Urteil vom 09.04.2002


Leitsatz:1. Einen Patienten, der bei einer Kontrolluntersuchung an Beschwerden litt, diese dem Arzt schilderte und fehlerhaft ohne weitere Veranlassung entlassen wurde, trifft kein Mitverschulden, wenn er sich bei andauernden Beschwerden nicht sogleich erneut an den Arzt wendet.

2. Einen Patienten, der einem ärztlichen Rat folgt, trifft nur dann ein Mitverschulden, wenn sich die Unvollständigkeit der Beratung schon jedem medizinischen Laien hätte aufdrängen oder wegen eines weitergehenden persönlichen Wissensvorsprunges hätte klar sein müssen. Von einem solchen persönlichen Wissensvorsprung kann bei einer Tierärztin gegenüber einem Facharzt für Chirurgie nicht ausgegangen werden.
Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Vorschriften:ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 543 Abs. 1, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 711, ZPO § 713, BGB § 249, BGB § 823 Abs. 1, BGB § 847 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Rottweil 2 O 17/01 vom 04.10.2001

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