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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTUrteil vom 09.03.2004, Aktenzeichen: 6 U 166/03 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 6 U 166/03

Urteil vom 09.03.2004


Leitsatz:1. Vertragsverhandlungen in der Privatwohnung des Vermittlers von Kapitalanlagen anlässlich eines privat veranlassten Besuchs unterliegen dem HWiG.

2. Die Haustürsituation ist der Bank, die den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds im Rahmen eines verbundenen Geschäfts im Sinne von § 9 VerbrKrG finanziert hat, nach § 123 Abs. 1 BGB zuzurechnen. Der Vermittler ist in diesem Fall nicht Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB.

3. Die Rückabwicklung des nach dem HWiG widerrufenen Darlehensvertrags erfolgt entsprechend dem Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2003 (II ZR 387/02, veröffentlicht in NJW 2003, 2821) in der Weise, dass der Kreditnehmer zur Rückzahlung der Darlehensvaluta einschließlich einer marktüblichen Verzinsung verpflichtet ist, angesichts der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kann der Anleger (anders als in den vom XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteile vom 17.09.1996 entschiedenen Verfahren XI ZR 164/95 und 197/95, veröffentlicht in NJW 1996, 3414 und NJW 1996, 3416) die Rückzahlung nicht gänzlich verweigern. Die Bank muss sich jedoch den Wert des dem Anleger gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zustehenden Abfindungsguthabens zum Zeitpunkt des Widerrufs anrechnen lassen.

4. Bei einer Teilklage der Bank kann offen bleiben, ob die Zahlungen des Kreditnehmers ebenfalls zu verzinsen sind (ebenso in welcher Höhe), wenn feststeht, dass der Bank jedenfalls ein überschießender Zahlungsanspruch in Höhe der Teilklage zusteht.
Rechtsgebiete:HWiG, VerbrKrG, BGB
Vorschriften:HWiG § 5 Abs. 2, VerbrKrG § 9, BGB § 123 Abs. 1, BGB § 123 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Stuttgart 8 O 132/03 vom 01.08.2003

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