JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 08.12.2003, Aktenzeichen: 4 Ss 469/03
| Leitsatz: | Eine öffentliche Mitteilung liegt auch dann vor, wenn der Täter im Rahmen einer von ihm in seinen Privaträumen abgehaltenen Pressekonferenz gegenüber eingeladenen Vertretern der Presse Teile aus der Ermittlungsakte eines gegen einen Dritten gerichteten Strafverfahrens im Wortlaut mitteilt und diese sodann in der Presse wortgetreu veröffentlicht werden, sofern er dieses zumindest billigend in Kauf nimmt. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 353 d Nr. 3, |
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